Das Reinheitsgebot - Deutsch oder Bayerisch
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Der bedeutsamste Unterschied zwischen dem Bayerischen und dem Deutschen Reinheitsgebot liegt zunächst im Alter der Bestimmungen. Streng historisch betrachtet gibt es ein "Deutsches Reinheitsgebot von 1516" nämlich gar nicht, da außerhalb Bayerns die Verwendung von Malzsurrogaten wie auch von diversen Zusatzstoffen weit länger zulässig war als in Bayern.
In Württemberg wurde ein Verbot der Verwendung von Malzersatzstoffen zum Beispiel erst 1900 eingeführt. In Norddeutschland waren Malzsurrogate (Reis, grüne Stärke, Kartoffelmehl, ...) noch bis 1906 zugelassen. In einem Reichsgesetz von 1873 waren sie im Bereich der "Norddeutschen Brausteuergemeinschaft" sogar noch ausdrücklich unter Steuerpflicht gestellt worden.
Erst durch das Reichsgesetz vom 3. Juni 1906 übernahm das Deutsche Reich für die Bierherstellung einheitlich das "Reinheitsgebot".
Im Reichsgesetzblatt Nr. 32 vom 12.06.1906 heißt es:
"Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen, verordnen im Namen des Reiches nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, [...]
§1: Zur Bereitung von untergärigem Bier darf nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.[...]"
Das Bayerische Reinheitsgebot ist also der Ursprung des sog. Deutschen Reinheitsgebotes.
Doch auch inhaltlich gibt es zwischen dem deutschen und dem (engeren) Bayerischen Reinheitsgebot Unterschiede:
Zum einen ist die außerhalb Bayerns bei der Herstellung obergäriger Biere zulässige Verwendung von "technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker" in Bayern verboten, zum anderen gilt dieses Reinheitsgebot in Bayern selbstverständlich zwingend auch für solche Biere, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wohingegen außerbayerischen Brauereien bei für den Export produzierten Bieren die Möglichkeit einer Abweichung vom Reinheitsgebot eingeräumt wird (§9 Abs. (7) Satz 1 Vorl. BierG).
Bei Eintritt Bayerns in die Weimarer Republik 1918 sicherte sich der Freistaat Bayern den Fortbestand dieser ihm aus dem Eintritt in das Deutsche Reich zustehenden "Reservatrechte" für die künftige Bierherstellung auf der Grundlage des strengen, Bayerischen Reinheitsgebotes.
Quelle: Bayerischer Brauerbund e.V.
