Das Reinheitsgebot - Damals und heute
Das "Reinheitsgebot" ist heute verankert in § 9 der Bekanntmachung der Neufassung des Vorläufigen Biergesetzes vom 29. Juli 1993. Dort heißt es:
(1) Zur Bereitung von untergärigem Bier darf nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.
(2) Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt derselben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem Rohr-, Rüben- und Invertzucker, sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig."
In der ursprünglichen Fassung von 1516 lautet - ins neuhochdeutsche übertragen - das Gebot folgendermaßen:
"Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten und Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen."
Es stellt die weltweit älteste bis heute gültige lebensmittelrechtliche Bestimmung dar. Doch ungeachtet des Alters der Vorschrift hat sie nichts an ihrer Aktualität verloren: Der Gedanke des Verbraucherschutzes war Herzog Wilhelm IV. seinerzeit Antrieb, das Reinheitsgebot zu erlassen. Und neben seiner kultur- und wirtschaftshistorischen Bedeutung ist es diese Idee des Verbraucherschutzes, die Bayerns Brauer bis heute für die Beibehaltung ihres Reinheitsgebotes eintreten läßt. Ein weiterer Grund für die Verordnung war neben der Preisregelung wohl die Sicherstellung der Lebensmittelversorgung: Der wertvollere Weizen oder Roggen sollte den Bäckern vorbehalten bleiben.
Älter noch, nämlich aus dem Jahre 1434 ist das Weißenseer Reinheitsgebot als Bestandteil der "Statuta thaberna" - den Wirtshausregeln und Gesetzen über das Brauen von Bier. Hier heißt es in Artikel 12: "Zu dreimal Brauen. Es soll auch niemand mehr brauen als dreimal in einem Jahr oder nach dem, wie die Räte und die Gemeinde eines jeglichen Jahres sich einig werden. Zu dem Bier brauen soll man nicht mehr nehmen als soviel Malz, als man zu den drei Gebräuen von dreizehn Maltern an ein Viertel Gerstenmalz braucht. Die Gebräue soll man tun zu welcher Zeit in dem Jahr man will oder man erkennt, daß es am bequemlichsten sei. Es soll auch nicht in das Bier weder Harz noch keinerlei andere Ungefercke. Dazu soll man nichts anderes geben als Hopfen, Malz und Wasser. Das verbietet man bei zwei Mark und derjenige muß die Stadt für vier Wochen räumen."
Weiteres zur Entstehung der Reinheitsgebote finden Sie unter http://www.weissenseer-reinheitsgebot.de/reinheitsgebote.html
Quellen: Bayerischer Brauerbund e.V., Wikipedia, www.weissenseer-reinheitsgebot.de